Kapital-Lebensversicherung: Abschaffung von Steuerprivilegien |
Das Steuerprivileg für Kapital-Lebensversicherungen – Sonderausgabenabzug und Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit – wird für Neuverträge teilweise abgeschafft. Für Kapital-Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, gilt: die bei der Auszahlung anfallenden Kapitalerträge (Kapitalertrag = Ablaufleistung abzüglich der Summe der eingezahlten Beiträge) unterliegen künftig zur Hälfte der Einkommensteuer, sofern die Auszahlung frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt und eine Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren zurückgelegt wurde. In allen anderen Fällen werden die Kapitalerträge sogar voll besteuert. Weil nur die zusätzlichen Kapitalerträge, nicht aber die eingezahlten Beiträge versteuert werden müssen, ist die Steuerlast nach wie vor jedoch relativ gering. Da die Einkünfte von Ruheständlern in vielen Fällen unter die Steuerfreibeträge sinken, werden Auszahlungen von Kapital-Lebensversicherungen in der Praxis häufig gar nicht steuerbelastet sein, wenn die Police erst nach Erreichen des Rentenalters fällig wird.
Altverträge, die bis zum 31.12.2004 geschlossen wurden, bleiben von der
Neuregelung übrigens unberührt. Ihre Kapitalerträge sind auch in Zukunft
steuerfrei, wenn eine laufende Beitragszahlung über mindestens 5 Jahre
vereinbart ist, die Auszahlung frühestens 12 Jahre nach Vertragsbeginn erfolgt und mindestens 60 % der Beitragssumme als Todesfall-Leistung vorgesehen ist.
Trotz der Abschaffung von Steuerprivilegien zählt die Kapital-Lebensversicherung zu einem der beliebtesten Produkte der Altersvorsorge. Lassen Sie sich kostenlos von einem unabhängigen Experten beraten. |
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